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Artikel vom: 28.10.2009
Wichtige Hinweise zur Lohnsteuerkarte 2010
Wichtige Hinweise zur Lohnsteuerkarte 2010
Was ist zu tun mit der Lohnsteuerkarte?Bevor Sie die Lohnsteuerkarte Ihrem Arbeitgeber aushändigen, prüfen Sie bitte die
Eintragungen! Wichtig sind Geburtsdatum, Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge (nur
Kinder unter 18 Jahren) und die Eintragungen zum Kirchensteuerabzug. Maßgebend für die
Eintragungen sind die Verhältnisse am 1. Januar 2010.
Sollten Sie Ihre Lohnsteuerkarte 2010 voraussichtlich nicht benötigen, senden Sie die
Lohnsteuerkarte, versehen mit einem entsprechenden Vermerk, an die zuständige
Gemeinde zurück.
Wenn Ihre Lohnsteuerkarte verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden
ist, stellt Ihnen die Gemeinde gegen Gebühr eine Ersatzlohnsteuerkarte aus.
Welche Gemeinde ist zuständig?
Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die Gemeinde zuständig, in der Sie am
20. September 2009 mit Ihrer Wohnung (bei mehreren Wohnungen mit der Hauptwohnung)
gemeldet waren.
Was tun, wenn die Eintragungen nicht stimmen?
Lassen Sie fehlende oder falsche Eintragungen bitte umgehend von der Gemeinde
berichtigen, die Ihre Lohnsteuerkarte ausgestellt hat. Sie sind gesetzlich verpflichtet, die
Eintragungen berichtigen zu lassen, wenn die Eintragungen zu Ihren Gunsten von den
tatsächlichen Verhältnissen am 1. Januar 2010 abweichen. Die Gemeinde ist auch
berechtigt, die Vorlage Ihrer Lohnsteuerkarte zwecks Berichtigung zu verlangen.
Wichtig: Sie selbst oder Ihr Arbeitgeber dürfen keine Eintragungen oder Änderungen
vornehmen.
Was tun, wenn sich die Verhältnisse gegenüber dem 1. Januar 2010 ändern?
Bei Heirat im Laufe des Jahres 2010 oder wenn nach dem 1. Januar 2010 ein Kind geboren
wird, können Sie die Eintragungen ab dem jeweiligen Zeitpunkt ändern lassen. Der Antrag
zur Änderung der Steuerklasse oder der Zahl der Kinderfreibeträge muss jedoch spätestens
am 30. November 2010 gestellt sein. Ist für jeden Ehegatten eine Lohnsteuerkarte
ausgestellt worden, sollten dem Antrag beide Lohnsteuerkarten beigefügt werden. Bei
dauernder Trennung oder Scheidung der Ehegatten oder bei einem Wohnungswechsel im
Laufe des Jahres 2010 ist eine Änderung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nicht
erforderlich.
Steuerklassen
Die Steuerklassen sind für die Höhe der Lohnsteuer besonders wichtig. Welche Steuerklasse
für Sie in Frage kommt, können Sie den nachstehenden Erläuterungen entnehmen:
Steuerklasse I
- Ledige oder Geschiedene;
- Verwitwete, deren Ehegatte vor 2009 verstorben ist;
- Verheiratete, die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben oder deren Ehegatte
im Ausland wohnt.
Steuerklasse II
In die Steuerklasse II gehören die unter Steuerklasse I genannten Personen, wenn bei ihnen
die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) erfüllt
sind. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung der Steuerklasse II erstmals vor, wird
die Gemeinde die Steuerklasse II nur dann bescheinigen, wenn der Arbeitnehmer der
Gemeinde schriftlich versichert hat, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung des
Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfüllt. Ein Muster für die schriftliche Versicherung
steht im Internet unter http://www.mdf.brandenburg.de unter der Rubrik
„Steuerinformationen/Steuerinformationen von A bis Z" zur Verfügung.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (bzw. die Steuerklasse II) wird einem
alleinstehenden Steuerpflichtigen gewährt, wenn zu seinem Haushalt mindestens ein Kind
gehört, für das ihm ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag sowie Freibetrag
für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) oder Kindergeld zusteht. Die
Haushaltszugehörigkeit des Kindes wird unterstellt, wenn es (mit Haupt- oder Nebenwohnsitz)
in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren
Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der
die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG
(tatsächliche Haushaltsaufnahme des Kindes) erfüllt oder erfüllen würde (Fälle, in denen nur
ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht).
Als alleinstehend gelten Steuerpflichtige, die
a) nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens
(Ehegattenveranlagungswahlrecht nach § 26 Abs. 1 EStG) erfüllen oder verwitwet sind
und
b) keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn,
- für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zu
oder
- es handelt sich um ein Kind i. S. d. des § 63 Abs. 1 EStG (leibliches Kind /
angenommenes Kind, Pflegekind oder ein zum Haushalt gehörendes Stief- oder
Enkelkind), das seinen gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienst ableistet, sich für die
Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder eine
Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt.
Sobald eine andere volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des
Steuerpflichtigen gemeldet ist, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam
wirtschaftet und damit eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt. Diese Vermutung ist nicht
widerlegbar, wenn der Steuerpflichtige mit der anderen Person in eheähnlicher Gemeinschaft
bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. In anderen Fällen ist die
Vermutung der Haushaltsgemeinschaft widerlegbar. Ob und wann die Vermutung als
widerlegt angesehen werden kann, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu
entscheiden. In der Regel wird eine zweifelsfreie Versicherung ausreichen.
Die Gemeinde ist für die Eintragung der Steuerklasse II zuständig, wenn der Alleinerziehende
mindestens ein minderjähriges Kind hat. Bei Alleinerziehenden mit Kindern, die alle bereits zu
Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird die Steuerklasse II
hingegen auf Antrag nur vom Finanzamt eingetragen.
Steuerklasse III
- Verheiratete, wenn beide Ehegatten im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und
der Ehegatte
a) keinen Arbeitslohn bezieht oder
b) Arbeitslohn bezieht und in die Steuerklasse V eingereiht wird.
- Verwitwete, wenn der Ehegatte nach dem 31. Dezember 2008 verstorben ist, beide
am Todestag im Inland gewohnt und nicht dauernd getrennt gelebt haben.
Steuerklasse IV
Verheiratete, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen und nicht
dauernd getrennt leben.
Steuerklasse V
tritt für einen Ehegatten an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der andere Ehegatte in die
Steuerklasse III eingereiht wird.
Steuerklasse VI
ist auf jeder zweiten und weiteren Lohnsteuerkarte zu bescheinigen, wenn nebeneinander
von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen wird.
Steuerklassenwahl
Bezieht auch Ihr Ehegatte Arbeitslohn, so müssen Sie zunächst wissen, dass Ehegatten
grundsätzlich gemeinsam besteuert werden. Beim Lohnsteuerabzug kann aber nur der
eigene Arbeitslohn zugrunde gelegt werden. Erst nach Ablauf des Kalenderjahres können
die Arbeitslöhne beider Ehegatten zusammengeführt und die zutreffende Jahressteuer
ermittelt werden. Um dem Jahresergebnis möglichst nahe zu kommen, stehen den
Ehegatten zwei Steuerklassenkombinationen zur Wahl:
Die Steuerklassenkombination IV/IV geht davon aus, dass die Ehegatten ungefähr gleich viel
verdienen. Sie führt regelmäßig dann zu einer Steuerüberzahlung, wenn die Arbeitslöhne der
Ehegatten unterschiedlich hoch sind. Zuviel gezahlte Steuer wird nach Ablauf des Jahres
vom Finanzamt erstattet, wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird.
Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge
für beide Ehegatten in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der
Ehegatte mit Steuerklasse III 60 v. H., der Ehegatte mit Steuerklasse V 40 v. H. des
gemeinsam zu versteuernden Einkommens erzielt. Bei dieser Steuerklassenkombination ist
die Überprüfung der gezahlten Steuer durch das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
zwingend vorgeschrieben (Pflichtveranlagung); zu wenig gezahlte Steuer
wird nacherhoben, zuviel gezahlte Steuer wird erstattet.
Anstelle der Steuerklassenkombinationen III/V können Sie erstmals ab dem Kalenderjahr
2010 für den Lohnsteuerabzug das Faktorverfahren wählen. Der Antrag ist beim Finanzamt
von beiden Ehegatten gemeinsam formlos unter Vorlage beider Lohnsteuerkarten und
Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres 2010 oder auch in
Verbindung mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung zu stellen. Durch die Steuerklassenkombination
IV/IV in Verbindung mit dem vom Finanzamt zu berechnenden und auf
Ihren beiden Lohnsteuerkarten einzutragenden Faktor wird erreicht, dass für jeden
Ehegatten, durch Anwendung der Steuerklasse IV der für ihn geltende Grundfreibetrag beim
Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird und der Lohnsteuerabzug durch Anwendung des
Faktors von 0,.. zugleich entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens gemindert wird.
Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen
Arbeitslöhnen der Ehegatten aus der Wirkung des Splittingverfahrens in der Veranlagung
errechnet.
Beispiel:
Der voraussichtliche Arbeitslohn der Ehegatten A und B beträgt 30000 EUR (A) und 12000
EUR (B). Die Lohnsteuer beträgt bei Steuerklasse IV für A 4608 EUR und für B 119 EUR.
Die Summe der Lohnsteuer IV/IV beträgt 4727 EUR. Die Einkommensteuer beträgt für das
gemeinsame Arbeitseinkommen 4342 EUR (Splittingverfahren). Das ergibt den Faktor von
(4342 EUR: 4727 EUR =) 0,918. Der Arbeitgeber von A wendet auf den Arbeitslohn von
30000 EUR die Steuerklasse IV nebst Faktor an: 4608 EUR x 0,918 = 4230 EUR. Der
Arbeitgeber von B wendet auf den Arbeitslohn von 12000 EUR die Steuerklasse IV nebst
Faktor an: 119 EUR x 0,918 = 109 EUR. Die Summe der Lohnsteuer nach dem
Faktorverfahren für die Ehegatten beträgt 4339 EUR und entspricht in etwa der für das
gesamte Arbeitseinkommen festzusetzenden Einkommensteuer. Die Lohnsteuer beträgt bei
Steuerklasse III für A 1492 EUR und bei Steuerklasse V für B 2071 EUR (Summe der
Lohnsteuer III/V: 3563 EUR). Dies führt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu einer
Nachzahlung von 779 EUR, die bei Wahl des Faktorverfahrens vermieden wird.
Was ist besser: IV/IV oder III/V oder das Faktorverfahren
Darauf gibt es keine allgemein gültige Antwort. Die Frage lässt sich letzten Endes nur nach
Ihren persönlichen Verhältnissen und Interessen entscheiden. Möchten Sie erreichen, dass
sich die Lohnsteuerbelastung/die Aufteilung der Lohnsteuer zwischen den Ehegatten im
Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne richtet, so sollten Sie das neue Faktorverfahren
erwägen. Möchten Sie erreichen, dass Ihnen im Laufe des Jahres möglichst wenig
Lohnsteuer einbehalten wird, prüfen Sie wie bisher, bei welcher Steuerklassenkombination
(III/V oder IV/IV) sich in Ihrem Fall insgesamt der geringste Steuerabzug ergibt.
Informationen zur Steuerklassenwahl und zu anderen lohnsteuerlichen Fragen finden Sie auf
den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums unter
http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik „Wirtschaft und Verwaltung/
Steuern" (hier: Veröffentlichungen zu Steuerarten/Lohnsteuer). Im Übrigen ist Ihnen auch Ihr
Finanzamt gerne behilflich. Durch die Steuerklassenwahl können Sie auch darauf Einfluss
nehmen, ob sich nach Ablauf des Jahres eine Steuererstattung oder Steuernachzahlung
ergibt. Bei der Steuerklassenkombination III/V und beim Faktorverfahren besteht die Pflicht
zur Einkommensteuerveranlagung, wobei zu wenig oder zu viel gezahlte Steuern
ausgeglichen werden. Bei der Steuerklassenkombination IV/IV können Sie zur Erstattung
überzahlter Steuern die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen.
Wenn Sie zur Einkommensteuer veranlagt werden und mit einer Nachzahlung zu rechnen
ist, kann das Finanzamt allerdings im Hinblick auf die voraussichtliche Einkommensteuerschuld
Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen. Dadurch kann ein aufgrund
Ihrer Steuerklassenwahl zu geringer Lohnsteuerabzug bereits im Laufe des Jahres korrigiert
werden. Eine Steuernachzahlung wird jedoch in der Regel vermieden, wenn Sie die
Steuerklassen IV/IV wählen. Eines muss aber betont werden: Die im Laufe des Jahres
einbehaltene Lohnsteuer besagt nichts über die Höhe der zutreffenden
Jahreseinkommensteuer. Die Jahreseinkommensteuer wird auch nicht durch die
Steuerklassenwahl beeinflusst.
Steuerklassenwechsel bei Ehegatten
Sind Sie und Ihr Ehegatte bisher schon als Arbeitnehmer tätig, so trägt die Gemeinde auf
Ihren Lohnsteuerkarten die Steuerklasse ein, die auf Ihren Lohnsteuerkarten 2009
bescheinigt war. Diese Steuerklasseneintragung können Sie vor dem 1. Januar 2010 von der
Gemeinde, welche die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, ändern lassen. Die Wahl des
Faktorverfahrens durch beide Ehegatten gilt als Steuerklassenwechsel. Einen
Steuerklassenwechsel im Laufe des Jahres 2010 können Sie gemeinsam mit Ihrem
Ehegatten unter Vorlage beider Lohnsteuerkarten bei der Gemeinde einmal, und zwar
spätestens bis zum 30. November 2010, beantragen. In Fällen, in denen im Laufe des
Jahres 2010 ein Ehegatte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder verstirbt, kann bis zum
30. November 2010 bei der Gemeinde auch noch ein weiteres Mal der Steuerklassenwechsel
beantragt werden. Das gleiche gilt, wenn Sie oder Ihr Ehegatte nach
vorangegangener Arbeitslosigkeit wieder ein Dienstverhältnis eingehen, oder wenn Sie sich
von Ihrem Ehegatten im Laufe des Jahres auf Dauer getrennt haben. Der Steuerklassenwechsel
kann nur mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats
vorgenommen werden.
Auswirkungen der Steuerklassen auf Lohnersatzleistungen
Denken Sie bitte daran, dass die Steuerklassenwahl (eine der beiden
Steuerklassenkombinationen und das Faktorverfahren) auch die Höhe von Entgelt-
/Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld bei beruflicher
Weiterbildung, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld,
Mutterschaftsgeld und Elterngeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit
beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der
Gewährung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich
anerkannt. Wechseln Ehegatten im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen oder wählen
sie das Faktorverfahren, können sich bei der Zahlung von Entgelt-/ Lohnersatzleistungen,
z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten, oder der Höhe des Lohnanspruchs bei
Altersteilzeit unerwartete Auswirkungen ergeben. Wenn Sie damit rechnen, in absehbarer
Zeit Entgelt-/Lohnersatzleistungen in Anspruch nehmen zu müssen, oder solche bereits
beziehen bzw. in Altersteilzeit gehen, sollten Sie daher vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination
zu deren Auswirkungen auf die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen den
zuständigen Sozialleistungsträger bzw. zur Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit Ihren
Arbeitgeber befragen.
Durch Freibeträge Steuern sparen
Vor einer Weitergabe der Lohnsteuerkarte an den Arbeitgeber sollten Sie auch prüfen, ob ein
Freibetrag, z. B. wegen erhöhter Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlicher
Belastungen, eingetragen werden kann. Hierbei sind folgende Änderungen, die
für die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte 2010 von Bedeutung sind, zu
beachten:
- Kinder über 25 Jahren können grundsätzlich nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte
eingetragen werden
- Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind
keine Werbungskosten mehr; ab dem 21. Entfernungskilometer können die
Aufwendungen aber wie Werbungskosten berücksichtigt werden
- der Abzug von Kinderbetreuungskosten ist bereits ab dem Kalenderjahr 2006 neu
geregelt worden
- die Abzugsmöglichkeiten für haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerkerleistungen
sind seit dem Kalenderjahr 2006 erweitert worden.
Beachten Sie bei Ihrem Antrag auf Eintragung eines Freibetrages auf die Lohnsteuerkarte
bitte die Antragsgrenze von jährlich 600 Euro. Zur Eintragung eines Freibetrages müssen
Ihre Aufwendungen diese Grenze übersteigen. Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze
überschritten wird, dürfen die wie Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen für Fahrten
zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und die Werbungskosten nicht in voller
Höhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag
von 920 Euro (Ausnahme: Kinderbetreuungskosten) oder den Pauschbetrag bei
Versorgungsbezügen von 102 EUR übersteigt. Diese Antragsgrenze gilt nicht für die
Eintragung der Pauschbeträge aufgrund einer Behinderung, des Freibetrages für
haushaltsnahe Beschäftigungen/Dienstleistungen/Handwerkerleistungen, der Freibeträge
wegen negativer Einkünfte aus anderen Einkunftsarten, des Freibetrages bei Steuerklasse
VI sowie der Freibeträge für Kinder in Sonderfällen. Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus
mehreren Dienstverhältnissen nebeneinander beziehen, können auf der Lohnsteuerkarte mit
der Steuerklasse VI einen Freibetrag eintragen lassen, wenn für den voraussichtlichen
Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis nach einer Hochrechnung noch keine
Lohnsteuer anfällt. In gleicher Höhe wird auf der Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhältnis
(Steuerklasse I bis V) jedoch ein Hinzurechnungsbetrag eingetragen, der ggf. mit
einem auf dieser Lohnsteuerkarte bereits eingetragenen oder noch einzutragenden
Freibetrag zu verrechnen ist.
Wer einen Freibetrag auf der Lohsteuerkarte eintragen lässt, ist verpflichtet nach Ablauf des
Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Ausgenommen sind die Fälle,
in denen lediglich der Pauschbetrag für behinderte Menschen, der Pauschbetrag für Hinterbliebene
oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen eingetragen oder
die Kinderfreibetragszahl geändert worden ist.
Wie stellt man einen Ermäßigungsantrag?
Zur Eintragung von Freibeträgen müssen Sie bei Ihrem Finanzamt einen Lohnsteuer-
Ermäßigungsantrag stellen. Verwenden Sie die beim Finanzamt oder im Internet unter
http://www.mdf.brandenburg.de erhältlichen Vordrucke.
Der Freibetrag wird grundsätzlich mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung
folgenden Monats auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Beachten Sie bitte, dass der Antrag
spätestens bis zum 30. November 2010 gestellt sein muss, danach kann eine Steuerermäßigung
nur noch bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer für 2010 berücksichtigt
werden.
Welches Finanzamt ist zuständig?
Alle Anträge sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei mehreren Wohnungen ist der Wohnsitz maßgebend, an
dem Sie sich vorwiegend aufhalten. Bei mehrfachem Wohnsitz der Ehegatten, ist der
Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält.
Besteuerung des Arbeitslohns bei geringfügiger Beschäftigung
Der Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung von bis zu 400 Euro monatlich (Mini-
Job bzw. haushaltsnaher Mini-Job) unterliegt ausnahmslos dem Lohnsteuerabzug, entweder
pauschal oder nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte. Bei der Pauschalversteuerung
müssen Sie Ihrem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vorlegen. Wegen der abgeltenden
Wirkung bleibt der pauschal versteuerte Arbeitslohn aus der geringfügigen Beschäftigung bei
der Einkommensteuerveranlagung außer Ansatz.
Wird von der Pauschalversteuerung kein Gebrauch gemacht, muss der Arbeitgeber sich vom
Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte vorlegen lassen und die einzubehaltenden
Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und etwaige Kirchensteuer) anhand
der hierauf eingetragenen Merkmale ermitteln. Nähere Auskünfte zur steuer- und
sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von geringfügigen Beschäftigungen erhalten Sie
in der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Broschüre
„Geringfügige Beschäftigung und Beschäftigung in der Gleitzone" sowie im Internet unter:
http://www.bmas.bund.de und http://www.minijob-zentrale.de.
Kinder auf der Lohnsteuerkarte
Im laufenden Jahr wird nur Kindergeld gezahlt. Kinderfreibeträge sowie der Freibetrag für
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf sind bei der Berechnung der
Lohnsteuer grundsätzlich nicht berücksichtigt. Die Kinderfreibeträge wirken sich jedoch auf
die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus. Damit der Arbeitgeber diese
Abzugsbeträge richtig berechnen kann, wird auf der Lohnsteuerkarte die Zahl der Kinderfreibeträge
bescheinigt.
Kinder unter 18 Jahren
Im Inland ansässige Kinder, die am 1. Januar 2010 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben (Kinder, die nach dem 1. Januar 1992 geboren sind), werden grundsätzlich von der
Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt. Beantragen Sie die Berücksichtigung
eines im Inland ansässigen Kindes unter 18 Jahren, das nicht bei Ihnen mit Wohnung
gemeldet ist, müssen Sie Ihrem Antrag eine steuerliche Lebensbescheinigung für dieses
Kind beifügen. Die steuerliche Lebensbescheinigung fordern Sie bitte von der Gemeinde an,
in der das Kind gemeldet ist.
Kinder über 18 Jahre
Kinder, die am 1. Januar 2010 das 18. Lebensjahr vollendet haben (Kinder, die vor dem
2. Januar 1992 geboren sind), werden nur auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen
durch das Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.
Kirchensteuer
Auf Ihrer Lohnsteuerkarte ist unter "Kirchensteuerabzug" eine Abkürzung für Ihre
Religionsgemeinschaft eingetragen. Gehören Sie keiner Religionsgemeinschaft an, für die
Kirchensteuer von den Finanzämtern erhoben wird, so sind zwei Striche "- -" eingetragen.
Neben Ihrer Religionsgemeinschaft wird eine Abkürzung für die Religionsgemeinschaft Ihres
Ehegatten nur dann eingetragen, wenn dieser einer anderen erhebungsberechtigten
Religionsgemeinschaft angehört. Aus der Nichteintragung des Kirchensteuermerkmals für
Ihren Ehegatten kann nicht geschlossen werden, dass dieser keiner Religionsgemeinschaft
angehört.
Wo verbleibt die Lohnsteuerkarte, wenn das Jahr 2010 abgelaufen ist?
Wenn Ihr Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, hat Ihnen Ihr
Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte zurückzugeben. Nach Ablauf des Kalenderjahres oder bei
Beendigung des Dienstverhältnisses hat Ihr Arbeitgeber in der Regel die Lohndaten durch
Datenfernübertragung unmittelbar an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Damit stehen sie
dem Finanzamt für den Fall Ihrer Einkommensteuerveranlagung zur Verfügung.
Ihr Arbeitgeber ist selbstverständlich verpflichtet, Ihnen die an die Finanzverwaltung
elektronisch übermittelten Daten durch einen Papierausdruck oder in elektronischer Form
mitzuteilen, damit Sie informiert sind. Der Papierausdruck ist für Sie bestimmt und braucht
nicht beim Finanzamt eingereicht zu werden. Bei Ihrer Einkommensteuererklärung
übernehmen Sie bitte die in der Anlage N abgefragten Daten nunmehr aus diesem Ausdruck.
Bitte übertragen Sie zusätzlich die sog. eTIN (elektronische-Transfer-Identifikations-Nummer,
das für die Zuordnung und elektronische Übermittlung notwendige lohnsteuerliche
Ordnungsmerkmal), die Sie in dem Papierausdruck finden. Eine „leere" Lohnsteuerkarte darf
Ihnen der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres grundsätzlich nicht mehr
aushändigen. Der Arbeitgeber kann solche leeren Lohnsteuerkarten vernichten. Enthält die
Lohnsteuerkarte jedoch eine Lohnsteuerbescheinigung von einem früheren Arbeitgeber, so
hat Ihr Arbeitgeber Ihnen die Lohnsteuerkarte auf Verlangen wie bisher herauszugeben.
Nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerbescheinigungen hat der Arbeitgeber
dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen. Übermittelt der Arbeitgeber die Daten der
Lohnsteuerbescheinigung ausnahmsweise nicht elektronisch an die Finanzverwaltung, so
bescheinigt er diese wie bisher auf der Lohnsteuerkarte. Wenn sich die Lohnsteuerkarte für
das abgelaufene Kalenderjahr bereits in Ihrem Besitz befindet, so müssen Sie die Karte -
falls sie nicht ohnehin Ihrer Einkommensteuererklärung beizufügen ist - bis zum
31. Dezember 2011 dem Finanzamt einsenden.
Antragsveranlagung
Haben Sie zuviel Lohnsteuer gezahlt, weil Sie z. B. nicht das ganze Jahr in einem
Dienstverhältnis gestanden haben oder weil Sie Aufwendungen hatten, die Sie im
Ermäßigungsverfahren nicht vorab geltend machen konnten, dann beantragen Sie für das
abgelaufene Jahr 2010 bei Ihrem Finanzamt die Veranlagung zur Einkommensteuer durch
Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Bitte beachten Sie aber die nicht verlängerbare
vierjährige Festsetzungsfrist (Einkommensteuerveranlagung 2009: 31.12.2013,
Einkommensteuerveranlagung 2010: 31. Dezember 2014).
Die Einkommensteuererklärungsvordrucke mit einer ausführlichen Anleitung sind nach
Ablauf des Jahres im Internet unter http://www.finanzamt.brandenburg.de kostenlos
abrufbar. Sie liegen zudem im Finanzamt zur Abholung bereit. Sie können Ihre Erklärung
aber auch elektronisch abgeben. Die dafür erforderliche Software stellt Ihnen Ihr Finanzamt
gerne auf CD-ROM zur Verfügung. Im Übrigen wird die Software auch unter
http://www.elsterformular.de zum Download bereitgestellt.
Pflichtveranlagung
In bestimmten Fällen sind Arbeitnehmer verpflichtet, eine Einkommensteuerklärung
abzugeben. Für die Einkommensteuererklärung 2010 gilt eine Abgabefrist bis zum
31. Mai 2011, die allerdings verlängert werden kann. Hier nun einige Beispiele für die Pflicht
zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung:
- Sie oder Ihr Ehegatte haben steuerfreie, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegende
Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld), Aufstockungsbeträge bei
Altersteilzeit oder ausländische Einkünfte von mehr als 410 Euro erhalten;
- das Finanzamt hat Ihnen auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag eingetragen; das gilt
nicht, wenn lediglich der Pauschbetrag für behinderte Menschen, der Pauschbetrag für
Hinterbliebene, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen (verwitwete
Alleinerziehende mit Steuerklasse III) eingetragen oder die Kinderfreibetragszahl geändert
worden ist;
- Ihnen und Ihrem Ehegatten hat die Gemeinde Lohnsteuerkarten mit der
Steuerklassenkombination III/V ausgestellt;
- Sie oder Ihr Ehegatte haben Arbeitslohn bezogen, der nach der Steuerklasse VI besteuert
wurde;
- Sie und Ihr Ehegatte haben Arbeitslohn bezogen und bei Steuerklasse IV wurde der
Faktor eingetragen.
Noch Fragen?
Sollten Sie noch Fragen haben, wird Ihnen das Finanzamt und
- soweit zuständig - Ihre Gemeinde weitere Auskünfte erteilen.
Auch Ihr Arbeitgeber oder Ihre Berufsvertretung werden Ihnen in Lohnsteuerfragen behilflich
sein können. Außerdem können Sie sich von den zur Hilfe in Steuersachen gesetzlich
zugelassenen Personen oder Vereinigungen beraten lassen.
Sprechzeiten der brandenburgischen Finanzämter:
Montag bis Freitag, mindestens 8.00 - 12.00 Uhr
Die Weiteren zum Teil bis 18.00 Uhr gehenden Öffnungszeiten, können Sie im Internet
abrufen oder telefonisch bei Ihrem zuständigen Finanzamt erfragen.
Quelle:
Oder-Spree Fernsehen
Rubrik: Ratgeber
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Bericht vom: 30.07.2010
Fürstenwalde - In den frühen Morgenstunden des heutigen Freitags (30.07.2010, ...
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Bericht vom: 30.07.2010
Schöneiche - Am Freitag (30.07.2010) wurde die Polizei gegen 12.00 Uhr zu einem ...
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Bericht vom: 30.07.2010
Schwielochsee - Am 29.07.10, gegen 15:00 Uhr, fuhr ein Mopedfahrer von der ...
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